BFH - Urteil vom 21.01.2004
VIII R 15/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 66 Abs. 2 § 68 Abs. 1 § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 910
DStRE 2004, 851
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 182/97

Kindergeld: Monatsprinzip

BFH, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen VIII R 15/02

DRsp Nr. 2004/5350

Kindergeld: Monatsprinzip

1. Der Kindergeldbescheid ist ein teilbarer VA, er kann deshalb für jeden Monat geändert oder aufgehoben werden und für andere Monate unverändert bestehen bleiben.2. Ein Kindergeldberechtigter handelt regelmäßig grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er das "Merkblatt über Kindergeld" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat, den im Merkblatt genannten Mitwirkungspflichten aber nicht nachkommt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 66 Abs. 2 § 68 Abs. 1 § 70 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein in Deutschland beschäftigter türkischer Staatsangehöriger, bezog während des gesamten Kalenderjahres 1996 für seine drei Kinder Kindergeld, das der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) nach Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im Bescheid vom 14. Januar 1997 zurückforderte, weil der Kläger den ihm im Oktober 1996 zugesandten Fragebogen mit den angeforderten Nachweisen über die für die Weitergewährung von Kindergeld maßgeblichen Verhältnisse nicht innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen eingereicht hatte. Der Beklagte ging deshalb davon aus, dass sich diese Verhältnisse geändert hätten; auf die Rechtsfolgen der Unterlassung sei im Fragebogen hingewiesen worden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.