BFH - Urteil vom 16.03.2004
VIII R 65/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1522
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4/02

Kindergeld: Promotion als Berufsausbildung

BFH, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen VIII R 65/03

DRsp Nr. 2004/14418

Kindergeld: Promotion als Berufsausbildung

Die Phase der Vorbereitung auf die Promotion zählt zur Berufsausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Promotion im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter der am 19. Dezember 1974 geborenen E. E absolvierte bis Juli 2000 ein Pharmaziestudium, das sie am 11. Juli 2000 mit der Approbation zur Apothekerin abschloss. Im Rahmen dieses Studiums befand sie sich in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 in der praktischen Ausbildung zur Apothekerin. In diesem Zusammenhang erzielte sie im Streitjahr 2000 bis zum 30. Juni Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 8 568 DM, denen Werbungskosten von 2 730 DM gegenüberstanden.