FG Hessen - Urteil vom 23.06.2004
3 K 1659/02
Normen:
EStG § 74 Abs. 2 ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 218 Abs. 2 ; AO § 37 Abs. 2 ; AsylbLG § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1783

Kindergeld; Rückforderung; Abkommen über soziale Sicherheit; Erstattungsanspruch; Asylbewerberleistungsgesetz; Sozialleistung - Rückforderung von Kindergeld bei bereits gewährten entsprechenden Sozialleistungen

FG Hessen, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 3 K 1659/02

DRsp Nr. 2004/15706

Kindergeld; Rückforderung; Abkommen über soziale Sicherheit; Erstattungsanspruch; Asylbewerberleistungsgesetz; Sozialleistung - Rückforderung von Kindergeld bei bereits gewährten entsprechenden Sozialleistungen

1. Gewährte Sozialleistungen sind, soweit sie die Lebenshaltungskosten der Kinder betreffen, gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld nachrangige Leistungen i.S.v. § 104 Abs. 1 SGB X und begründen einen Erstattungsanspruch der Sozialkasse gegen die vorrangig verpflichtete Familienkasse. 2. Das Kindergeld ist eine mit der Hilfe zum Lebensunterhaltszweck identische Leistung und damit anrechenbares Einkommen i.S.v. §§ 76, 77 BSHG, das anspruchsmindernd auf die Sozialhilfe anzurechnen ist. 3. Der Erstattungsanspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Familienkasse das Kindergeld für den streitigen Tatzeitraum vollständig an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt hatte, sofern sie von der Leistung der Sozialkasse Kenntnis hatte. 4. Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs kann sich ein Steuerpflichtiger nicht auf zwischenzeitlich eingetretene Entreicherung in analoger Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB berufen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 2 ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 218 Abs. 2 ; AO § 37 Abs. 2 ; AsylbLG § 2 ;

Tatbestand: