I. Der 1978 geborene Sohn S der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) begann nach dem Grundwehrdienst im August 1999 eine Berufsausbildung. Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) setzte das Kindergeld zunächst antragsgemäß fest und hob die Festsetzung mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 wieder auf.
Aus einer am 11. Januar 2000 bei dem Beklagten eingegangenen Bescheinigung über die Fortdauer der Berufsausbildung ergaben sich voraussichtliche Einkünfte des S für 2000 in Höhe von 15 339 DM. Der Beklagte vermerkte schriftlich, die Einkünfte und Bezüge des S lägen im Feststellungszeitraum voraussichtlich über dem Grenzbetrag von 13 500 DM. Gleichwohl änderte er den Kindergeldaufhebungsbescheid gemäß §
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