FG Hessen - Urteil vom 07.12.2004
2 K 1350/04
Normen:
AO § 367 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 119 Abs. 1 ;

Kindergeld; Verböserung; Einspruchsentscheidung; Streitgegenstand; neuer Verwaltungsakt; Bestimmtheit - Verböserung in der Einspruchsentscheidung als neuer Verwaltungsakt

FG Hessen, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen 2 K 1350/04

DRsp Nr. 2005/6792

Kindergeld; Verböserung; Einspruchsentscheidung; Streitgegenstand; neuer Verwaltungsakt; Bestimmtheit - Verböserung in der Einspruchsentscheidung als neuer Verwaltungsakt

1. Die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung in der Einspruchsentscheidung außerhalb des durch den angefochtenen Kindergeldaufhebungsbescheid festgelegten prozessualen Streitgegenstand beinhaltet keine Verböserung im Sinne des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO, sondern stellt den Erlass eines neuen belastenden Verwaltungsakts dar, der die Entstehung eines neuen prozessualen Streitgegenstandes bewirkt mit allen sich daran anknüpfenden verfahrensrechtlichen Folgen. 2. Wird ein neuer belastender Verwaltungsakt in eine einen anderen prozessualen Streitgegenstand betreffende Einspruchsentscheidung als angebliche "Verböserung" eingekleidet, so genügt er den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO nicht.

Normenkette:

AO § 367 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 119 Abs. 1 ;

Tatbestand: