Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist unverheiratet. Sein Sohn J (geboren im April 1996) lebte während des Streitjahrs 1999 im Haushalt der Mutter. Das Kindergeld für J wurde im Streitjahr an dessen Mutter ausgezahlt.
Bei der Veranlagung des Klägers für das Streitjahr durch Einkommensteuerbescheid vom 7. Februar 2001 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen Kinderfreibetrag in Höhe von 3 456 DM gemäß § 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung und rechnete das hälftige Kindergeld in Höhe von 1 500 DM nach § 36 Abs. 2 EStG der Einkommensteuer hinzu.
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