BFH - Urteil vom 16.03.2004
VIII R 89/03
Normen:
BGB § 1612b Abs. 1, 5 ; EStG (1998) § 31 S. 5 § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1243
FamRZ 2004, 1571
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1876/01

Kindergeld: Verrechnung des hälftigen Kindergelds bei Verzicht auf Ausgleichsanspruch gem. § 1612b BGB

BFH, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen VIII R 89/03

DRsp Nr. 2004/11111

Kindergeld: Verrechnung des hälftigen Kindergelds bei Verzicht auf Ausgleichsanspruch gem. § 1612b BGB

1. Wird bei der ESt-Veranlagung des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils der Kinderfreibetrag abgezogen, so ist das hälftige Kindergeld nach § 36 Abs. 2 EStG auch dann mit der ESt zu verrechnen, wenn der Stpfl. in einer Unterhaltsvereinbarung auf seinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch verzichtet hat.2. Von der Regelung des § 1612b Abs. 1 BGB abweichende zivilrechtliche Vereinbarungen der Eltern über den Ausgleichsanspruch können bei der einkommensteuerrechtlichen Günstigerprüfung nicht berücksichtigt werden.

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 1, 5 ; EStG (1998) § 31 S. 5 § 36 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist unverheiratet. Sein Sohn J (geboren im April 1996) lebte während des Streitjahrs 1999 im Haushalt der Mutter. Das Kindergeld für J wurde im Streitjahr an dessen Mutter ausgezahlt.

Bei der Veranlagung des Klägers für das Streitjahr durch Einkommensteuerbescheid vom 7. Februar 2001 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen Kinderfreibetrag in Höhe von 3 456 DM gemäß § 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung und rechnete das hälftige Kindergeld in Höhe von 1 500 DM nach § 36 Abs. 2 EStG der Einkommensteuer hinzu.