BFH - Urteil vom 24.08.2004
VIII R 101/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 198
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3432/03

Kindergeld: Zeitraum zwischen Beendigung der Schulzeit und Zivildienst

BFH, Urteil vom 24.08.2004 - Aktenzeichen VIII R 101/03

DRsp Nr. 2004/17961

Kindergeld: Zeitraum zwischen Beendigung der Schulzeit und Zivildienst

Muss ein Kind nach Beendigung der Schulzeit länger als vier Monate auf den Beginn des Zivildienstes warten, ist es für die Übergangszeit nicht berücksichtigungsfähig, es sei denn es ist arbeitslos gemeldet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der im März 1983 geborene Sohn (S) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beendete seine Schulausbildung am 31. Januar 2003. Mit Bescheid vom 3. April 2003 wurde S ab dem 1. Juli 2003 zum Zivildienst einberufen, obwohl er nach der Einverständniserklärung seiner Dienststelle den Zivildienst bereits im Mai 2003 hätte beginnen können. Das teilte die Klägerin dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter) im April und Mai 2003 mit. S meldete sich am 29. April 2003 arbeitslos.

Der Beklagte hob die Festsetzung des Kindergeldes für S für die Monate Februar und März 2003 auf und forderte von der Klägerin das überzahlte Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 271 veröffentlicht.