OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.04.2003
10 UF 57/03
Normen:
RegelbetragVO § 2 der ; UnterhaltstitelanpassungsG § 2 ; BGB § 1612b ; BGB § 1612c ; BGB § 1612b Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
AG Schwedt - 4 FH 7/01 - 30.10.2002,

Kindergeldanrechnung gemäß § 1612b BGB im Zuge der Unterhaltsfestsetzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 10 UF 57/03

DRsp Nr. 2003/11410

Kindergeldanrechnung gemäß § 1612b BGB im Zuge der Unterhaltsfestsetzung

Eine Kindergeldanrechnung gemäß § 1612b BGB unterbleibt für Unterhaltspflichtige, soweit sie außer Stande sind, 135% des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Die Differenz zwischen dem festgesetzten Unterhalt und den 135% des Regelbetrages findet bei der Kindergeldanrechnung keine Berücksichtigung.

Normenkette:

RegelbetragVO § 2 der ; UnterhaltstitelanpassungsG § 2 ; BGB § 1612b ; BGB § 1612c ; BGB § 1612b Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz, 655 Abs. 5 ZPO anzusehen und als solche zulässig. Insbesondere kann trotz der Verweisung in § 655 Abs. 5 Satz 2 ZPO auf § 655 Abs. 3 ZPO das Rechtsmittel von beiden Parteien, also auch vom Antragsteller, eingelegt werden (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 655, Rz. 22).

Die sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Die vom Amtsgericht vorgenommene Kindergeldanrechnung ist geringfügig abzuändern. Soweit der Antragsteller mit dem Rechtsmittel erstmals eine Unterhaltsfestsetzung auch für die 3. Altersstufe verlangt, handelt es sich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragserweiterung.