FG Sachsen - Urteil vom 24.11.2004
7 K 256/04 (Kg)
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1 § 64 Abs. 2 S. 5 § 64 Abs. 2 S. 2 ;

Kindergeldanspruch bei Zugehörigkeit des Kindes zu mehreren Haushalten (hier: Haushalt des Vaters und Haushalt der Großmutter); Familienleistungsausgleich

FG Sachsen, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 7 K 256/04 (Kg)

DRsp Nr. 2005/1318

Kindergeldanspruch bei Zugehörigkeit des Kindes zu mehreren Haushalten (hier: Haushalt des Vaters und Haushalt der Großmutter); Familienleistungsausgleich

1. Die Haushaltsaufnahme bedeutet die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Sie setzt ein örtlich gebundenes Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer gemeinsamen Familienwohnung sowie Anforderungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art. (Fürsorge, Betreuung) voraus. 2. In Ausnahmefällen kann das Kind zu zwei verschiedenen Haushalten gehören (doppelte Haushaltsaufnahme). 3. Gehört das Kind sowohl zum Haushalt eines Elternteils als auch zum Haushalt eines Großelternteils, steht der Kindergeldanspruch in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 2 S. 5 EStG vorrangig dem Elternteil zu, dem Großelternteil dagegen nur, wenn der Elternteil schriftlich auf seinen Vorrang verzichtet.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1 § 64 Abs. 2 S. 5 § 64 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum Juli 2000 bis Juli 2003.

Dem Kläger steht seit dem Tod seiner Ehefrau am 13.09.1989 das alleinige Sorgerecht für seinen am 06.11.1988 geborenen leiblichen Sohn M. zu. Dementsprechend bezog er fortlaufend das Kindergeld für diesen bis einschließlich Juli 2003.