Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum Juli 2000 bis Juli 2003.
Dem Kläger steht seit dem Tod seiner Ehefrau am 13.09.1989 das alleinige Sorgerecht für seinen am 06.11.1988 geborenen leiblichen Sohn M. zu. Dementsprechend bezog er fortlaufend das Kindergeld für diesen bis einschließlich Juli 2003.
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