FG München - Urteil vom 11.12.2002
9 K 5840/00
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; HAuslG § 20 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 ;

Kindergeldanspruch eines heimatlosen Ausländers

FG München, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 9 K 5840/00

DRsp Nr. 2003/5611

Kindergeldanspruch eines heimatlosen Ausländers

Die ausländerrechtliche Stellung eines sich als Heimatloser bezeichnenden Ausländers ist für die Prüfung des Kindergeldanspruchs, der sich bei heimatlosen Ausländern nach den für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften richtet, von der Familienkasse bzw. den FG zu prüfen. Die Feststellungen im Reiseausweis sind nicht bindend.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; HAuslG § 20 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin als heimatlose Ausländerin Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn M. hat.

Die Klägerin ist am ... in ... geboren. Ihr Vater ist der am ... geborene, aus Polen stammende und zwischenzeitlich verstorbene ... .... Er hatte die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers (vgl. Anlagen K 13 bis K 15 zum Schreiben der Klägerin vom 2. Oktober 2002). Die Klägerin war mit dem deutschen Staatsangehörigen ... verheiratet, der am 29. November 1999 verstorben ist.

Aus der Ehe ist der am ... geborene Sohn M. hervorgegangen, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Kindergeld für M. hat bis zu seinem Tod der Vater von M. bezogen.