Streitig ist, ob die Kinder A, B und C in der Zeit ihres Schulbesuches in der Türkei einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten und für sie daher ein Kindergeldanspruch nach §§ 62, 63 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestand.
Der Kläger war zunächst türkischer Staatsbürger. Seit 16. Februar 1999 besitzt er die deutsche Staatsbürgerschaft.
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