FG München - Urteil vom 16.10.2002
9 K 1526/98
Normen:
EStG 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 ;

Kindergeldanspruch für Kinder, die im Ausland eine Schule besuchen; Wohnsitz im Inland

FG München, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen 9 K 1526/98

DRsp Nr. 2003/5616

Kindergeldanspruch für Kinder, die im Ausland eine Schule besuchen; Wohnsitz im Inland

Kinder von in Deutschland lebenden türkischen Eltern, die ca. 6 Jahre lang ein Gymnasium in der Türkei besuchen, dort in einem Internat untergebracht sind, die gesamten Schulferien von ca. 3 1/2 Monaten nachweislich stets bei den Eltern in Deuschland verbringen, wo ihnen in der elterlichen Wohnung Wohnraum zur Verfügung steht, behalten ihren inländischen Wohnsitz bei mit der Folge, dass für diese Kinder nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein Kindergeldanspruch besteht.

Normenkette:

EStG 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kinder A, B und C in der Zeit ihres Schulbesuches in der Türkei einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten und für sie daher ein Kindergeldanspruch nach §§ 62, 63 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestand.

Der Kläger war zunächst türkischer Staatsbürger. Seit 16. Februar 1999 besitzt er die deutsche Staatsbürgerschaft.