FG Sachsen - Urteil vom 14.03.2012
2 K 1569/11 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 1; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1615l Abs. 2 S. 2; BGB § 1608 S. 1; BGB § 1360;

Kindergeldanspruch für verheiratete studierende Tochter mit eigenem Kind Praktikum als Ausbildung

FG Sachsen, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 2 K 1569/11 (Kg)

DRsp Nr. 2012/9887

Kindergeldanspruch für verheiratete studierende Tochter mit eigenem Kind Praktikum als Ausbildung

1. Der eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraussetzende Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind besteht nicht, wenn mit der Geburt eines Kindes durch ein Kind der andere Elternteil des Kindeskindes gem. § 1615l BGB vorrangig unterhaltspflichtig wird. 2. Ein den Kindergeldanspruch ausschließenden Unterhaltsanspruch der aufgrund der Geburt ihres Kindes das Hochschulstudium unterbrechenden Tochter ergibt sich nicht aus § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB, wenn sich nach der Geburt ihre Situation nicht ändert, sie weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nach geht, ihr Studium fortsetzt und ihren Unterhalt vom BAföG bestreitet. 3. Kindergeld können Eltern eines verheirateten Kindes nur erhalten, wenn sie weiterhin für das Kind aufkommen (sog. Mangelfall). Das ist der Fall, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners unterhalb des steuerrechtlichen Existenzminimums liegen. 4. Offen blieb, ob ein an das abgeschlossene Hochschulstudium nach zwei monatiger Unterbrechung anschließendes Vier-Monats Praktikum mit jeweils 20 Wochenstunden als Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen ist.