FG Nürnberg - Urteil vom 14.12.2009
7 K 364/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; FGO § 79a Abs. 3, Abs. 4;

Kindergeldanspruch während eines Auslandsaufenthaltes

FG Nürnberg, Urteil vom 14.12.2009 - Aktenzeichen 7 K 364/08

DRsp Nr. 2010/6536

Kindergeldanspruch während eines Auslandsaufenthaltes

1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben. 2. Dient ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme (wie z.B. der Schul- oder Berufsausbildung), ist er deshalb von vornherein zeitlich beschränkt, und hat der Betroffene die Absicht, nach dem Abschluss der Maßnahme wieder an den bisherigen Wohnort oder gar in die elterliche Wohnung zurückzukehren, reicht dies allein jedoch nicht dafür aus, um vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Rückkehrabsicht nach Studienende reicht ebenfalls nicht aus, um von einer Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes auszugehen (BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, BStBl. II 2001, 294).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; FGO § 79a Abs. 3, Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für seine Tochter A (geb. 26.05.1985) für die Zeit ihres Auslandsaufenthaltes Kindergeld zusteht.