Der Kläger streitet mit dem Beklagten über seine Berechtigung zum Bezug von Kindergeld für das Pflegekind (geboren 30.11.1982), das seit 1986 im Haushalt des Klägers lebt.
Ab dem 01.09.1999 befindet sich das Pflegekind in einer Berufsausbildung und erhält eine Ausbildungsvergütung (brutto) von 1.414,08 DM monatlich.
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