FG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.2001
14 K 2432/00 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1453

Kindergeldberechtigung; Pflegekind; Pflegegeld - Kindergeld: Berücksichtigung von eigenen Einkünften des minderjährigen Pflegekindes

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 14 K 2432/00 Kg

DRsp Nr. 2001/13186

Kindergeldberechtigung; Pflegekind; Pflegegeld - Kindergeld: Berücksichtigung von eigenen Einkünften des minderjährigen Pflegekindes

Eigene Einkünfte eines minderjährigen Pflegekindes sind im Unterschied zu Ersatz- und Erstattungsleistungen des Jugendamtes (Pflegegeld) bei der Prüfung einer verbleibenden nicht unwesentlichen Kostenbelastung der Pflegeperson als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Kindergeld nicht zu berücksichtigen (gegen DA-FamEStG 63.2.2.5.).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger streitet mit dem Beklagten über seine Berechtigung zum Bezug von Kindergeld für das Pflegekind (geboren 30.11.1982), das seit 1986 im Haushalt des Klägers lebt.

Ab dem 01.09.1999 befindet sich das Pflegekind in einer Berufsausbildung und erhält eine Ausbildungsvergütung (brutto) von 1.414,08 DM monatlich.