FG Niedersachsen - Urteil vom 16.06.2004
2 K 457/03
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 414

Kindergeldüberzahlung; Grobes Verschulden; Studienbescheinigung; Rückforderungsbescheid; Aufhebungsbescheid - Grob schuldhaftes Verhalten und nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Kindergeldüberzahlung

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 2 K 457/03

DRsp Nr. 2005/1820

Kindergeldüberzahlung; Grobes Verschulden; Studienbescheinigung; Rückforderungsbescheid; Aufhebungsbescheid - Grob schuldhaftes Verhalten und nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Kindergeldüberzahlung

Fordert die Familienkasse wegen fehlender Studienbescheinigungen des Kindes und fehlender Erklärungen über dessen Einkünfte und Bezüge unter Aufhebung der Kindergeldfestsetzung das überzahlte Kindergeld zurück und reichen die Eltern des Kindes erst in der Folgezeit die von der Familienkasse geforderten Unterlagen ein, so liegt grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor, wenn die Eltern den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse bestandskräftig werden lassen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob noch rückwirkend Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum Januar 2001 bis Oktober 2002 festgesetzt werden kann oder die Bestandskraft eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten diesem entgegensteht.

Die Klägerin ist u.a. die Mutter des Kindes A, geb. 1978. Dieses Kind war seit dem Wintersemester 2000/2001 Student und erhielt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).