FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.09.2002
5 K 2346/99 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 Satz 1 ; Nr. 1 § 64 Abs. 1, Abs. 2 ;

Kindergeldzahlung bei mehreren Berechtigten; auswärtige Unterbringung zur Hochschulausbildung für die Haushaltsaufnahme grundsätzlich unschädlich

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.09.2002 - Aktenzeichen 5 K 2346/99 (Kg)

DRsp Nr. 2003/10410

Kindergeldzahlung bei mehreren Berechtigten; auswärtige Unterbringung zur Hochschulausbildung für die Haushaltsaufnahme grundsätzlich unschädlich

1. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld an die Person gezahlt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass bei getrennt lebenden Eltern das Kind bei einem von ihnen im Haushalt lebt. 2. Die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes zur Hochschulausbildung ist für die Haushaltsaufnahme grundsätzlich unschädlich. Auch ist für die Bejahung der Haushaltsaufnahme bei einem Studenten nicht erforderlich, dass er seine gesamte Freizeit im elterlichen Haushalt verbringen muss. Eine weitere Aufnahme in den Haushalt ist nur dann zu verneinen, wenn eine dauerhafte räumliche Trennung zum Beispiel dadurch vollzogen wurde, dass das Kind eine eigene Wohnung anmietete und den ortsbezogenen Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen von der bisherigen Familienwohnung wegverlagerte (Anschluss an BSG-Urteile vom 8.12.1993 10 RKg 8/92, SozR 3-5870 § 2 Nr. 22, und vom 17.5.1988 10 RKg 10/86, SozR 5870 § 3 Nr. 6).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 Satz 1 ; Nr. 1 § 64 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für die Tochter E. ab November 1998.