In einer Urkunde des Landratsamts - Kreisjugendamt - Rastatt vom 28.11.1995 (URN 414/1995) hat sich der Kläger, von Beruf Beamter des Bundes, verpflichtet, an die Beklagte, seine am 30.05.1992 geborene Tochter einen monatlichen Unterhalt i. H. v. 553,00 DM zu zahlen.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Abänderung der Urkunde dahin begehrt, daß er ab Oktober 1998 nur noch einen monatlichen Unterhalt von 322,00 DM schuldet. Mit Teilanerkenntnis- u. Schlußurteil vom 12.03.1999 hat das Amtsgericht seinem Begehren nur insoweit stattgegeben, als es ausgesprochen hat, daß der Kläger ab Oktober 1998 an die Beklagte 534,00 DM und ab 01.01.1999 528,00 DM, jeweils monatlich, zu zahlen hat.
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