OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.09.1999
2 UF 65/99
Normen:
BGB § 1612b, § 1612c;
Fundstellen:
DAVorm 2000, 168
FuR 2000, 289
OLGReport-Karlsruhe 2000 175
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 133/98

Kinderzuschuß; Kindesunterhalt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen 2 UF 65/99

DRsp Nr. 2000/6676

Kinderzuschuß; Kindesunterhalt

»Die auf den Kindesunterhalt anzurechnenden Leistungen ergeben sich abschließend aus den 1612b und 1612c BGB. Danach scheidet eine Anrechnung beim kindbezogenen Anteil im Orts- bzw. Sozialzuschlag (Familienzuschlag) aus. Dies gilt auch, wenn sowohl der barunterhaltspflichtige als auch der das Kind betreuende Elternteil im öffentlichen Dienst ist.«

Normenkette:

BGB § 1612b, § 1612c;

Tatbestand:

In einer Urkunde des Landratsamts - Kreisjugendamt - Rastatt vom 28.11.1995 (URN 414/1995) hat sich der Kläger, von Beruf Beamter des Bundes, verpflichtet, an die Beklagte, seine am 30.05.1992 geborene Tochter einen monatlichen Unterhalt i. H. v. 553,00 DM zu zahlen.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Abänderung der Urkunde dahin begehrt, daß er ab Oktober 1998 nur noch einen monatlichen Unterhalt von 322,00 DM schuldet. Mit Teilanerkenntnis- u. Schlußurteil vom 12.03.1999 hat das Amtsgericht seinem Begehren nur insoweit stattgegeben, als es ausgesprochen hat, daß der Kläger ab Oktober 1998 an die Beklagte 534,00 DM und ab 01.01.1999 528,00 DM, jeweils monatlich, zu zahlen hat.