OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2023
13 WF 83/23
Normen:
FamFG § 68 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; VerfBbg Art. 52 Abs. 3; FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 572 Abs. 3; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; FamGKG § 51 Abs. 3; BGB § 1612b Abs. 1; ZPO § 9; FamGKG -KV Nr. 1320; FamGKG -KV Nr. 1321; FamFG § 231 Abs. 2; FamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 6/23

Kindesbetreuung der geschiedenen Eltern im paritätischen WechselmodellBezugsberechtigung eines Elternteils bezüglich des Kindergeldes im paritätischen WechselmodellGewährung von Verfahrenskostenhilfe bei erwirkter Einstellung der Auszahlung von Kindergeld durch den anderen ElternteilStreitwertbestimmung bei Streit über die Bezugsberechtigung bezüglich des Kindergelds zwischen den Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 13 WF 83/23

DRsp Nr. 2023/7962

Kindesbetreuung der geschiedenen Eltern im paritätischen Wechselmodell Bezugsberechtigung eines Elternteils bezüglich des Kindergeldes im paritätischen Wechselmodell Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bei erwirkter Einstellung der Auszahlung von Kindergeld durch den anderen Elternteil Streitwertbestimmung bei Streit über die Bezugsberechtigung bezüglich des Kindergelds zwischen den Eltern

Soweit im paritätischen Wechselmodell bei gegenseitiger Freistellung von der Zahlung von Kindesunterhalt bisher ein Elternteil das Kindergeld bezogen hat und der andere, wirtschaftlich besser gestellte, die Zahlungseinstellung bewirkt hat, besteht Anlass für die Einleitung eines Verfahrens im Hinblick auf den Kindesunterhalt. In einem solchen Verfahren ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den von der Zahlungseinstellung betroffenen Elternteil aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig und bei Bedürftigkeit auch Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird ihr ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt ("Name01") beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; VerfBbg Art. 52 Abs. 3; FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 572 Abs. 3; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; FamGKG § 51 Abs. 3; BGB § 1612b Abs. 1; ZPO § 9; FamGKG -KV Nr. 1320; FamGKG -KV Nr. 1321; FamFG § 231 Abs. 2; FamFG § 78 Abs. 2;