OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.04.2000
2 WF 33/00
Normen:
HKiEntÜ § 13 Abs. 1 lit. 1 b; FGG § 50 ; BGB § 1696 ;

Kindesentführung; Abänderung einer rechtskräftigen Rückführungsentscheidung; Kindeswohl; Aussetzung der Vollziehung der Rückführungsentscheidung; Versagung der Verfahrenspflegerbestellung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2000 - Aktenzeichen 2 WF 33/00

DRsp Nr. 2000/8831

Kindesentführung; Abänderung einer rechtskräftigen Rückführungsentscheidung; Kindeswohl; Aussetzung der Vollziehung der Rückführungsentscheidung; Versagung der Verfahrenspflegerbestellung

»1. Eine rechtskräftige Rückführungsentscheidung nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung kann ausnahmsweise entsprechend § 1696 BGB abgeändert werden, wenn nach Rechtskraft, aber vor Vollstreckung des Rückführungsbeschlusses neue schwerwiegende Umstände (hier: Verhaftung des Vaters und gegen diesen laufendes Strafverfahren wegen Diamantenraubes) eingetreten sind, aus denen sich die greifbare Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Gefährdung des Kindes und damit eine Unvereinbarkeit der Rückgabe mit dem Kindeswohl ergibt.2. Bis zur Entscheidung über die Abänderung der Rückführungsentscheidung kann die Vollziehung der Rückgabeanordnung ausgesetzt werden.3. Gegen die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG ist eine Beschwerde nicht zulässig.«

Normenkette:

HKiEntÜ § 13 Abs. 1 lit. 1 b; FGG § 50 ; BGB § 1696 ;

Gründe:

I.