Der Antragsgegner hat in der Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung des Jugendamtes der Stadt K vom 07.07.1986 () anerkannt, Vater der Antragstellerin zu sein. Zugleich hat er sich verpflichtet, für die Zeit vom 27.04.1986 bis zum 26.04.1992 den Regelunterhalt in Höhe von 203,00 DM monatlich zu zahlen. Er hat sich ferner durch die Urkunde des Jugendamtes der Stadt K vom 24.11.1995 () verpflichtet, für die Zeit vom 27.04.1998 bis zum 26.04.2004 monatlich 482,00 DM Unterhalt zu zahlen. Dabei sind ab 01.01.1997 monatlich 110,00 DM Kindergeld berücksichtigt worden.
Die Antragstellerin hat beantragt, gemäß Art. 5 § 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder () den Vollstreckungstitel dahin abzuändern, dass ab Antragstellung 117,9 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe monatlich abzüglich der Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes zu zahlen sind.
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