Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten Unterhalt für das Kind B... L..., geboren am 18. März 1991 in Brasilien. Die Klägerin ist brasilianische Staatsangehörige, der Beklagte ist Deutscher.
Die nach der Geburt des Kindes geschlossene Ehe der Parteien wurde zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 7. Juni 2001 (1 F 319/00) geschieden. Der Beklagte ist nicht der leibliche Vater des Kindes.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe die Vaterschaft durch notarielle Erklärung vom 9. Januar 1995 in Brasilien wirksam anerkannt.
Nach Ankündigung von weitergehenden Anträgen hat die Klägerin schließlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, Kindesunterhalt für Oktober bis Dezember 2000 in Höhe von insgesamt 888,-- DM und ab Januar 2001 monatlich 431,-- DM zu zahlen.
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