OLG Zweibrücken - Urteil vom 04.12.2001
5 UF 58/01
Normen:
BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 438 ; EGBGB Art. 4 § 20 Abs. 1 S. 1 a.F. § 20 Abs. 1 S. 3 a.F. § 23 a.F. § 224 Abs. 1 ; Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht Art. 4 ; Codigo Civil Brasilien Art. 355 Art. 357 Art. 362 ; Gesetz Nr. 8560 Brasilien Art. 1 Art. 4 ; EGZGB Brasilien Art. 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 173
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 445/00

Kindesunterhalt; Anerkennung der Vaterschaft nach dem Recht der Republik Brasilien

OLG Zweibrücken, Urteil vom 04.12.2001 - Aktenzeichen 5 UF 58/01

DRsp Nr. 2002/1593

Kindesunterhalt; Anerkennung der Vaterschaft nach dem Recht der Republik Brasilien

»Zur Wirksamkeit und zum Nachweis der Anerkennung der Vaterschaft nach dem Recht der Republik Brasilien.«

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 438 ; EGBGB Art. 4 § 20 Abs. 1 S. 1 a.F. § 20 Abs. 1 S. 3 a.F. § 23 a.F. § 224 Abs. 1 ; Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht Art. 4 ; Codigo Civil Brasilien Art. 355 Art. 357 Art. 362 ; Gesetz Nr. 8560 Brasilien Art. 1 Art. 4 ; EGZGB Brasilien Art. 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten Unterhalt für das Kind B... L..., geboren am 18. März 1991 in Brasilien. Die Klägerin ist brasilianische Staatsangehörige, der Beklagte ist Deutscher.

Die nach der Geburt des Kindes geschlossene Ehe der Parteien wurde zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 7. Juni 2001 (1 F 319/00) geschieden. Der Beklagte ist nicht der leibliche Vater des Kindes.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe die Vaterschaft durch notarielle Erklärung vom 9. Januar 1995 in Brasilien wirksam anerkannt.

Nach Ankündigung von weitergehenden Anträgen hat die Klägerin schließlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, Kindesunterhalt für Oktober bis Dezember 2000 in Höhe von insgesamt 888,-- DM und ab Januar 2001 monatlich 431,-- DM zu zahlen.