OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.08.2001
7 UF 2436/01
Normen:
KindesUG Art. 5 § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 34
NJW 2001, 3346
OLGR-Nürnberg 2001, 311
Vorinstanzen:
AG Nürnberg - FH 200.741/00 5,

Kindesunterhalt für höhere Altersstufe - keine Festsetzung aufgrund bisherigen bezifferten Zahlungstitels

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.08.2001 - Aktenzeichen 7 UF 2436/01

DRsp Nr. 2001/13082

Kindesunterhalt für höhere Altersstufe - keine Festsetzung aufgrund bisherigen bezifferten Zahlungstitels

»Ein Titel, der zur Zahlung eines bezifferten Kindesunterhaltes in Höhe von 100 % des Regelunterhaltes (abzüglich hälftigen Kindergeldes) der aktuellen Altersstufe eines Kindes verurteilt, ist keine geeignete Grundlage für die Festsetzung eines Unterhalts in Höhe von 100 % des Regelbetrages einer höheren Altersstufe, die das Kind bei Eingang des Antrages nach Art. 5 § 3 KindesUG zwischenzeitlich erreicht hat.«

Normenkette:

KindesUG Art. 5 § 3 ;

Gründe:

I.

Die am 18.2.1987 geborene Antragstellerin ist das zweite Kind des Antragstellers aus dessen Beziehung mit der Mutter der Antragstellerin.

Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 12.9.1996 ist der Antragsgegner u.a. verurteilt worden, an die Antragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 324,-- DM zu bezahlen.

Mit einem am 28.12.2000 beim Amtsgericht Nürnberg eingegangenen Antrag vom 27.12.2000 hat das Kreisjugendamt beim Landratsamt Neu-Ulm als Beistand für die Antragstellerin beantragt, den Titel vom 12.9.1996 für die Zeit ab 1.1.2001 nach Artikel 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz abzuändern.