I.
Der am 05.04.1983 geborene Kläger ist der Sohn des am 03.11.1956 geborenen Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit seiner gesetzlichen Vertreterin. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 10.09.1992 (3 F 52/92) wurde der Beklagte verpflichtet, unter anderem an den Kläger ab 01.07.1992 einen monatlichen Unterhalt von 415,00 DM zu bezahlen. Dort wurde zugrunde gelegt, daß der Kläger unwidersprochen vorgetragen hatte, der Beklagte verfüge über ein Nettomonatseinkommen von 2.400,00 bis 2.800.00 DM.
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