OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.01.1999
2 WF 128/99
Normen:
BGB § 1610, § 1603 ; ZPO § 645 Abs. 1 ;

Kindesunterhalt; Mindestbedarf; Darlegungslast; Beweislast

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.01.1999 - Aktenzeichen 2 WF 128/99

DRsp Nr. 2000/9288

Kindesunterhalt; Mindestbedarf; Darlegungslast; Beweislast

»Das unterhaltsberechtigte Kind trifft die Darlegungs- und Beweislast, wenn es Unterhalt begehrt, der über den Regelbetrag nach der RegelbetragsVO hinausgeht. Aus der Regelung des § 645 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren läßt sich für das streitige Unterhaltsverfahren kein allgemeiner Grundsatz ableiten, daß minderjährige Kinder einen Unterhaltsbedarf bis 150 % des Regelbetrags ohne Nachweis verlangen können.«

Normenkette:

BGB § 1610, § 1603 ; ZPO § 645 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der am 05.04.1983 geborene Kläger ist der Sohn des am 03.11.1956 geborenen Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit seiner gesetzlichen Vertreterin. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 10.09.1992 (3 F 52/92) wurde der Beklagte verpflichtet, unter anderem an den Kläger ab 01.07.1992 einen monatlichen Unterhalt von 415,00 DM zu bezahlen. Dort wurde zugrunde gelegt, daß der Kläger unwidersprochen vorgetragen hatte, der Beklagte verfüge über ein Nettomonatseinkommen von 2.400,00 bis 2.800.00 DM.