OLG Brandenburg - Urteil vom 03.06.2008
10 UF 207/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1612a ;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 781/06

Kindesunterhalt: Zur Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit; zur Berücksichtigung von Schulden

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 10 UF 207/07

DRsp Nr. 2008/12364

Kindesunterhalt: Zur Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit; zur Berücksichtigung von Schulden

1. Der Unterhaltspflichtige muss seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seiner Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen. Von ihm kann insbesondere verlangt werden, dass er vollschichtig erwerbstätig ist. Verletzt der Unterhaltspflichtige seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, so ist ihm bei der Ermittlung des Kindesunterhalts ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen. 2. Schulden können grds. nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles nach billigem Ermessen Berücksichtigung finden. Da dies insbesondere beim Kindesunterhalt gilt, muss der Unterhaltspflichtige den Grund für die Eingehung seiner Schulden angeben.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1612a ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Kläger machen Kindesunterhalt ab Juni 2006 geltend.

Die am ....5.1989 geborene Klägerin zu 1. und der am ....9.1992 geborene Kläger zu 2. sind die Kinder der am ....9.1968 geborenen Beklagten. Die Kläger leben bei ihrem Vater. Sie wohnten bis zum 18.8.2006 in D..., seither leben sie in H.... Die Ehe der Eltern der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 13.7.2006, sogleich rechtskräftig geschieden.