A.
Die Kläger machen Kindesunterhalt ab Juni 2006 geltend.
Die am ....5.1989 geborene Klägerin zu 1. und der am ....9.1992 geborene Kläger zu 2. sind die Kinder der am ....9.1968 geborenen Beklagten. Die Kläger leben bei ihrem Vater. Sie wohnten bis zum 18.8.2006 in D..., seither leben sie in H.... Die Ehe der Eltern der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 13.7.2006, sogleich rechtskräftig geschieden.
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