Die Antragsteller, gesetzlich vertreten durch ihre sorgeberechtigten Eltern, haben am 14.2.2001 eine notarielle Urkunde errichtet, mit der sie dem ebenfalls Erschienenen einen Treuhandauftrag erteilt haben, die Rechte ihrer je 1/8-Anteile an der Grundstücksgesellschaft in in uneigennütziger Treuhand auszuüben. Der Treuhänder soll nach außen hin in eigenem Namen auf Weisung der Treugeber handeln. Eine Vergütung erhält er nicht. Die in der Urkunde weiter geregelte Erstattung von Auslagen für die Tätigkeit ist in einer vorgeschlagenen Ergänzung der dahingehenden Bestimmung so geändert, daß diese Haftung nur die gesetzlichen Vertreter der Beteiligten persönlich trifft.
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