OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.09.2001
1 UF 169/01
Normen:
BGB § 1821 § 1822 § 1643 ;
Vorinstanzen:
AG Weilburg, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 286/01

Kindesvermögen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.09.2001 - Aktenzeichen 1 UF 169/01

DRsp Nr. 2002/10748

Kindesvermögen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

»Werden dem minderjährigen Kind ohne eigenen (originären) Vermögenseinsatz Gesellschaftsanteile zugewendet, die erst durch künftige Geschäftstätigkeit werthaltig werden, sind einschränkende Regelungen dann kein rechtlicher Nachteil, der der familienrechtlichen Genehmigung entgegenstehen kann, wenn sich ein mögliche Gefährdung auf dieses Vermögen beschränkt und keine weitergehende Haftung des Kindes begründet.«

Normenkette:

BGB § 1821 § 1822 § 1643 ;

Gründe:

Die Antragsteller, gesetzlich vertreten durch ihre sorgeberechtigten Eltern, haben am 14.2.2001 eine notarielle Urkunde errichtet, mit der sie dem ebenfalls Erschienenen einen Treuhandauftrag erteilt haben, die Rechte ihrer je 1/8-Anteile an der Grundstücksgesellschaft in in uneigennütziger Treuhand auszuüben. Der Treuhänder soll nach außen hin in eigenem Namen auf Weisung der Treugeber handeln. Eine Vergütung erhält er nicht. Die in der Urkunde weiter geregelte Erstattung von Auslagen für die Tätigkeit ist in einer vorgeschlagenen Ergänzung der dahingehenden Bestimmung so geändert, daß diese Haftung nur die gesetzlichen Vertreter der Beteiligten persönlich trifft.