FG Düsseldorf - Urteil vom 23.07.2004
1 K 4952/02 Ki
Normen:
KiStG NW § 1 ; KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5 ; KiStG NW § 16 Abs. 1 ; KiStO § 6 Abs. 2 Satz 2 ; KiStO § 11 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 4 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 577

Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Einkommensloser Ehegatte; Verfassungsmäßigkeit; Strukturelles Vollzugsdefizit; Lohnsteuerabzug - Besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2004 - Aktenzeichen 1 K 4952/02 Ki

DRsp Nr. 2005/916

Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Einkommensloser Ehegatte; Verfassungsmäßigkeit; Strukturelles Vollzugsdefizit; Lohnsteuerabzug - Besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe

1. Die Heranziehung eines in glaubensverschiedener Ehe lebenden einkommenslosen Kirchenmitglieds zu einem an seinem Lebensführungsaufwand orientierten besonderen Kirchgeld, das in sachgerechter Anknüpfung an die Einkommenshöhe des anderen Ehegatten ermittelt wird, ist mit dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar. 2. Die Mittel für die Erfüllung der Kirchgeldschuld werden vom Unterhaltsanspruch des einkommenslosen Ehegatten umfasst. 3. Die Veröffentlichung des zugrundeliegenden Kirchensteuerbeschlusses während des laufenden Steuerjahres kann bereits mangels einer schutzwürdigen Disposition des Kirchenmitglieds nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung führen. 4. Die steuerliche Anknüpfung an die durch die Ehe gesteigerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verstößt nicht gegen den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie. 5. Die Nichterhebung des besonderen Kirchgelds bei getrennter Veranlagung beruht auf sachgerechter Unterscheidung und verletzt daher nicht den Gleichheitsgrundsatz.