SchlHOLG - Urteil vom 15.01.2001
15 UF 179/00
Normen:
ZPO § 270 Abs. 3 ; BGB § 1378 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 213
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 235/98

Klagezustellung - Verzögerung wegen fehlerhafter Adresse - Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten

SchlHOLG, Urteil vom 15.01.2001 - Aktenzeichen 15 UF 179/00

DRsp Nr. 2001/6905

Klagezustellung - Verzögerung wegen fehlerhafter Adresse - Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten

Eine Zustellung i. S. d. § 270 Abs. 3 ZPO ist nicht mehr "demnächst", wenn sich die Zustellung durch eine fehlerhafte Adresse um mehr als 18 oder 19 Tagen verzögerte, obwohl Anlaß zu der Annahme bestand, daß die frühere Anschrift der Gegenpartei nicht mehr stimmte.

Normenkette:

ZPO § 270 Abs. 3 ; BGB § 1378 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.