AG Merseburg, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 32/05
Konkrete Bezeichnung der vorzunehmenden Handlung oder Unterlassung bei Androhung bzw. Festsetzung des Zwangsgeldes
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 8 WF 241/07
DRsp Nr. 2008/3736
Konkrete Bezeichnung der vorzunehmenden Handlung oder Unterlassung bei Androhung bzw. Festsetzung des Zwangsgeldes
»Die Androhung als auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes müssen die vorzunehmende Handlung oder Unterlassung konkret bezeichnen (st.Rspr. des Senats, vgl. zuletzt OLGR Naumburg 2006, 391; ebenso Jansen, FGG, 3.Aufl., § 33 Rn 40).«
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin (§ 19FGG) gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die damit verbundene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (§ 33FGG) hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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