OLG Köln - Beschluß vom 05.12.2001
27 WF 230/01
Normen:
BGB §§ 1610 1360a Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 102
FuR 2002, 382
OLGReport-Köln 2002, 77
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 09.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 30a 263/01

Konkurrenz zwischen PKH und Prozesskostenvorschuss im Familienrecht

OLG Köln, Beschluß vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 27 WF 230/01

DRsp Nr. 2002/11219

Konkurrenz zwischen PKH und Prozesskostenvorschuss im Familienrecht

Dem "armen" minderjährigen Kläger ist bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung PKH nur mit Raten zu bewilligen, wenn es gegen seine Eltern oder einen Elternteil einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, der in Raten erfüllt werden kann.

Normenkette:

BGB §§ 1610 1360a Abs. 4 ;

Gründe:

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Das nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem Beschluss über die Nichtabhilfe nimmt der Senat entsprechend § 543 Abs. 1 ZPO Bezug.