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Das nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem Beschluss über die Nichtabhilfe nimmt der Senat entsprechend § 543 Abs. 1 ZPO Bezug.
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