OLG Köln - Beschluss vom 02.11.2006
16 Wx 203/06
Normen:
BGB § 1896 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 410
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 331/06
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 61 XVII St 123

Kontrollbetreuung zur Überwachung des Bevollmächtigten

OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 203/06

DRsp Nr. 2007/8357

Kontrollbetreuung zur Überwachung des Bevollmächtigten

»Die Anordnung einer sog. Kontrollbetreuung oder Vollmachtsüberwachungsbetreuung kann geboten sein, wenn der Betroffene nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig geworden ist und die Ausübung der Vollmacht nicht mehr kontrollieren kann. Hinzu kommen müssen besondere Umstände, die eine Überwachung des Bevollmächtigten angezeigt erscheinen lassen.«

Normenkette:

BGB § 1896 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache vorläufig Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27 Abs. 1, 546 ZPO). Es hätte weiterer tatsächlicher Ermittlungen (§ 12 FGG) bedurft, an deren Durchführung der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gehindert ist.

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass der Bestellung eines Betreuers die von der Betroffenen am 7. April 2004 erteilte General- und Vorsorgevollmacht entgegen steht (§ 1896 Abs. 1 und 2 BGB). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Beschwerdegericht hatte jedoch Anlass zur weiteren Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine sog. Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs.3 BGB vorliegen.