OLG Köln - Beschluss vom 23.07.2009
4 UF 80/09
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 524 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 224
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 147/06

Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 4 UF 80/09

DRsp Nr. 2010/4273

Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

Verliert eine Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO infolge der Zurückweisung der Berufung (hier: durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO) ihre Wirkung, so hat der Anschlussberufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien anteilig zu tragen.

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 04.12.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl - 31 F 147/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller zu 7/10 und die Antragsgegnerin zu 3/10.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 524 Abs. 4;

Gründe

Die an sich statthafte - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Antragstellers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des Senates seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.