Die Berufung des Antragstellers gegen das am 04.12.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl - 31 F 147/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller zu 7/10 und die Antragsgegnerin zu 3/10.
Die an sich statthafte - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Antragstellers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des Senates seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
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