OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.10.2004
1 UF 166/04
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 516 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Weilburg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 48/04

Kosten der Anschlussberufung nach Berufungsrücknahme

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 1 UF 166/04

DRsp Nr. 2005/455

Kosten der Anschlussberufung nach Berufungsrücknahme

»Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Kosten der Anschlußberufung nach Rücknahme der Berufung analog § 91a ZPO zu verteilen sind.«

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 516 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts vom 6.5.2004 zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 250,00 EUR ab Januar 2004 an die Klägerin verurteilt worden unter Abweisung deren weitergehender Klage, gerichtet auf insgesamt laufend monatlich 332,98 EUR ab Januar 2004 und Rückstand für die Monate November und Dezember 2003.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Die Berufungsschrift enthält weiterhin den Zusatz "Die Berufung wird von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht". Innerhalb der Begründungsfrist hat sie die Zuerkennung weiteren laufenden Unterhalts ab Januar 2004 in Höhe von weiteren monatlich 82,98 EUR, wie erstinstanzlich verlangt, beantragt.

Die Berufungsbegründung ist dem Beklagten am 8.7.2004 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 9.8.2004, per Fax bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts eingegangen am selben Tage, hat er Anschlussberufung eingelegt und Herabsetzung des ausgeurteilten Unterhalt auf monatlich 23,30 EUR, ebenfalls ab Januar 2004, verlangt.