SchlHOLG - Urteil vom 20.08.2004
10 UF 64/04
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1277
Vorinstanzen:
AG Mölln, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 83/03

Kosten der Konfirmation als Sonderbedarf

SchlHOLG, Urteil vom 20.08.2004 - Aktenzeichen 10 UF 64/04

DRsp Nr. 2005/20534

Kosten der Konfirmation als Sonderbedarf

Die Kosten für die Konfirmation des Unterhaltsberechtigten sind Sonderbedarf i.S. von § 1613 Abs. 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Erstattung von Konfirmationskosten.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.

Aus der Ehe sind hervorgegangen drei Söhne, L., J. und Ja., sowie die Tochter F., die auswärts studiert.

Die Klägerin lebt mit den drei Söhnen in einem den Parteien je zur ideellen Hälfte gehörenden Haus.

Durch Vergleich in dem Verfahren 10 UF 64/01 vom 25. Oktober 2002 hat sich der Beklagte u.a. verpflichtet, für den Sohn J. ab 1/02 monatlich 327 EUR zu zahlen.

Die Klägerin ist von Beruf Apothekerin und Inhaberin einer Apotheke in R..

Der Beklagte ist Oberstudienrat, besoldet nach der Gehaltsgruppe A 14.

Am 21. April 2002 fand die Konfirmation des gemeinsamen Sohnes J. statt. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung der verauslagten Konfirmationskosten in Anspruch. Sie beziffert die Kosten für Kleidung, Bewirtung der Gäste, Fotographen u. a. auf insgesamt 1.581,34 EUR.

Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung,