I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Erstattung von Konfirmationskosten.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.
Aus der Ehe sind hervorgegangen drei Söhne, L., J. und Ja., sowie die Tochter F., die auswärts studiert.
Die Klägerin lebt mit den drei Söhnen in einem den Parteien je zur ideellen Hälfte gehörenden Haus.
Durch Vergleich in dem Verfahren 10 UF 64/01 vom 25. Oktober 2002 hat sich der Beklagte u.a. verpflichtet, für den Sohn J. ab 1/02 monatlich 327 EUR zu zahlen.
Die Klägerin ist von Beruf Apothekerin und Inhaberin einer Apotheke in R..
Der Beklagte ist Oberstudienrat, besoldet nach der Gehaltsgruppe A 14.
Am 21. April 2002 fand die Konfirmation des gemeinsamen Sohnes J. statt. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung der verauslagten Konfirmationskosten in Anspruch. Sie beziffert die Kosten für Kleidung, Bewirtung der Gäste, Fotographen u. a. auf insgesamt 1.581,34 EUR.
Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung,
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