OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2001 - Aktenzeichen 9 WF 27/01
DRsp Nr. 2005/13401
Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens
»1. Eine isolierte Entscheidung über die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens gem. §§ 620a ff. ZPO hat zu unterbleiben. Die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens werden von der im Hauptsacheverfahren über die Kosten zu treffenden Entscheidung erfasst. Dies gilt auch in den Fällen einstweiliger Unterhaltsanordnungen nach § 644ZPO.2. Entscheidet das Gericht isoliert über die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens gem. §§ 620a ff. ZPO, so ist diese Entscheidung grundsätzlich unanfechtbar. Dies gilt auch im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 644ZPO. Statthaft bleibt dagegen die auf eine greifbare Gesetzeswidrigkeit gestützte außerordentliche (sofortige) Beschwerde.
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