OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.03.2001
9 WF 27/01
Normen:
ZPO § 620a § 644 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 277
FamRZ 2002, 964
OLGReport-Brandenburg 2001, 431
Vorinstanzen:
AG Oranienburg - 32 F 69/99 - SH I -,

Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2001 - Aktenzeichen 9 WF 27/01

DRsp Nr. 2005/13401

Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens

»1. Eine isolierte Entscheidung über die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens gem. §§ 620a ff. ZPO hat zu unterbleiben. Die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens werden von der im Hauptsacheverfahren über die Kosten zu treffenden Entscheidung erfasst. Dies gilt auch in den Fällen einstweiliger Unterhaltsanordnungen nach § 644 ZPO. 2. Entscheidet das Gericht isoliert über die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens gem. §§ 620a ff. ZPO, so ist diese Entscheidung grundsätzlich unanfechtbar. Dies gilt auch im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 644 ZPO. Statthaft bleibt dagegen die auf eine greifbare Gesetzeswidrigkeit gestützte außerordentliche (sofortige) Beschwerde.