BayObLG - Beschluss vom 05.02.2003
3Z BR 22/02
Normen:
FGG § 13a Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1128
Vorinstanzen:
LG Amberg 32 T 1351/00, 1352/00 und 1353/00,
AG Schwandorf, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 71/98

Kosten des Rechtsmittels bei teilweisem Obsiegen - Bestellung und Auswahl des Betreuers

BayObLG, Beschluss vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 22/02

DRsp Nr. 2003/5823

Kosten des Rechtsmittels bei teilweisem Obsiegen - Bestellung und Auswahl des Betreuers

»Wendet sich ein Betroffener mit seinem Rechtsmittel nicht nur gegen die Bestellung, sondern auch gegen die Auswahl eines Betreuers, und hat er nur im letzten Punkt Erfolg, kommt die Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse nur dann in Betracht, wenn insoweit ausscheidbare Kosten angefallen sind.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Gegenstand und Gang des Verfahrens sind im Beschluss des Senats vom 18.3.2002 dargestellt.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen beantragten am 11.12.2002, über die Kosten der gesamten Beschwerdeverfahren zu entscheiden und die Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Weiter beantragten sie Geschäftswertfestsetzung.

II.

Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde:

a) Die Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen sind antragsberechtigt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KostO, 8 Abs. 1, § 9 BRAGO; Korintenberg/Lappe KostO 15. Aufl. 31 Rn. 14).