I.
Der Kläger hatte mit Urkunde des Jugendamtes des Kreises Soest vom 19. Januar 1987 - UrkundenReg. Nr. 6 (5) 1987 - die Vaterschaft für das am 21. Oktober 1986 geborene Kind J. M. M. anerkannt und später erfolgreich angefochten (Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Werl vom 20. April 1999 - 10 F 80/98 ). Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Werl vom 11. April 2000 - 10 F 273/99 - ist die Vaterschaft des Beklagten rechtskräftig festgestellt worden.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von ihm erbrachten Kindesunterhalts sowie der mit 1.223,89 EUR unstreitigen Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens in Anspruch.
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