OLG Köln - Beschluß vom 31.08.2001
26 WF 123/01
Normen:
KostO §§ 1 2 Nr. 2 § 136 Nr. 16 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 245
OLGReport-Köln 2002, 115
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 17.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 272/00

Kosten des Verfahrenspflegers im Familienrecht

OLG Köln, Beschluß vom 31.08.2001 - Aktenzeichen 26 WF 123/01

DRsp Nr. 2002/11247

Kosten des Verfahrenspflegers im Familienrecht

Zur Kostentragungspflicht eines Beteiligten bei Bestellung eines Verfahrenspflegers für das gemeinsame Kind.

Normenkette:

KostO §§ 1 2 Nr. 2 § 136 Nr. 16 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem seine Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten des Verfahrenspflegers in Höhe von 1.452,30 DM, die u.a. Gegenstand der Kostenrechnung des Amtsgerichts vom 2.02.2001 sind, zurückgewiesen wurde.

I. Der Beschwerdeführer ist der Vater des am 5.3.1996 nichtehelich geborenen Kindes C. L., mit dessen Mutter - der Beschwerdegegnerin - er von der Geburt des Kindes bis zur Trennung am 1.11.1999 zusammengelebt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die elterliche Alleinsorge für C.. Der Beschwerdeführer erstrebt ein geordnetes Umgangsrecht und hat mit diesem Ziel das vorliegende Umgangsverfahren eingeleitet.