Nach dem die Klägerin auf Grund der zutreffenden Hinweise des Amtsgerichts im Rahmen einer Titelergänzungsklage die Ergänzung einer von dem Beklagten errichteten Jugendamtsurkunde begehrt, in der dieser sich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet hat, ist die Klage mit dem Beschwerdevorbringen schlüssig. Es besteht insoweit hinreichende Erfolgsaussicht i. S. v. § 114 ZPO; da im Übrigen die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen, war unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wie tenoriert, zu entscheiden.
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