OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2009
9 WF 9/09
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2; ZPO § 98;
Fundstellen:
AGS 2009, 139
FPR 2009, 252
FamRZ 2009, 1171
MDR 2009, 406
OLGReport-Brandenburg 2009, 442
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 24.09.2008

Kosten eines Vergleichs; Auslegung der Kostenregelung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2009 - Aktenzeichen 9 WF 9/09

DRsp Nr. 2009/2772

Kosten eines Vergleichs; Auslegung der Kostenregelung

Haben die Parteien in einem Vergleich den Kostenpunkt ausgespart und vereinbart, dass das Gericht eine Entscheidung treffen "mag", so haben sie damit zu erkennen gegeben, dass die Regelung des § 98 ZPO ausgeschlossen sein soll und das Gericht die Kostenentscheidung (streitig) zu treffen hat.

Tenor:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. September 2008 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen zu 35% die Klägerin und zu 65% der Beklagte.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 500 €.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2; ZPO § 98;

Gründe:

I.

Die um Kindesunterhalt streitenden Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2008 einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen und insoweit zur Hauptsache in Ziff. 1. des Vergleichs vollständiges Einvernehmen erzielt. Hinsichtlich der Kostenregelung lautet es in Ziff. 2 des Vergleichs sodann:

2. Über die Kosten des Rechtsstreits mag das Gericht eine Entscheidung treffen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24. September 2008 folgende Kostenentscheidung getroffen: