OLG Hamm - Beschluss vom 05.04.2004
11 WF 62/04
Normen:
BGB § 1613 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 302
NJW-RR 2004, 1446
OLGReport-Hamm 2004, 264
Vorinstanzen:
AG Hamm - 3 F 243/2003 - 04.02.200,

Kosten für eine Klassenfahrt als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 3 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2004 - Aktenzeichen 11 WF 62/04

DRsp Nr. 2004/11873

Kosten für eine Klassenfahrt als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 3 BGB

»Kosten für eine Klassenfahrt können - auch wenn sie voraussehbar sind - dann Sonderbedarf iSd § 1613 Abs. 3 BGB sein, wenn dafür eine Rücklagenbildung aus den laufenden Unterhaltszahlungen nicht möglich ist.«

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin will den Beklagten auf Zahlung der Hälfte der Kosten für eine Klassenfahrt in Höhe von 110,- EURO in Anspruch nehmen, die die Tochter A.-L. im Herbst 2004 mitmachen soll. Dafür begehrt sie (ergänzend) Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, angesichts der der Klägerin zuzurechnenden Erbschaft von 9.049,84 EURO sei zweifelhaft, ob die Kosten der Klassenfahrt Sonderbedarf seien. Darüber hinaus sei der Anspruch noch gar nicht entstanden und der Höhe nach noch nicht konkret bestimmt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde und legt eine Aufforderung der Klassenlehrerin vor, 30,- EURO bis Ende März und den Rest von vorläufig 170,- EURO in Raten oder in einem Betrag bis spätestens zum 1. September 2004 einzuzahlen.

II.