I.
Die Klägerin will den Beklagten auf Zahlung der Hälfte der Kosten für eine Klassenfahrt in Höhe von 110,- EURO in Anspruch nehmen, die die Tochter A.-L. im Herbst 2004 mitmachen soll. Dafür begehrt sie (ergänzend) Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, angesichts der der Klägerin zuzurechnenden Erbschaft von 9.049,84 EURO sei zweifelhaft, ob die Kosten der Klassenfahrt Sonderbedarf seien. Darüber hinaus sei der Anspruch noch gar nicht entstanden und der Höhe nach noch nicht konkret bestimmt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde und legt eine Aufforderung der Klassenlehrerin vor, 30,- EURO bis Ende März und den Rest von vorläufig 170,- EURO in Raten oder in einem Betrag bis spätestens zum 1. September 2004 einzuzahlen.
II.
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