OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.03.2008
3 WF 46/08
Normen:
FGG § 70 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 451 F 119/06

Kosten im Verfahren nach § 70 FGG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.03.2008 - Aktenzeichen 3 WF 46/08

DRsp Nr. 2008/21476

Kosten im Verfahren nach § 70 FGG

Normenkette:

FGG § 70 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von X. Im April 2006 hat die Beteiligte zu 1), in deren Haushalt die Minderjährige damals lebte, deren Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung beantragt, nachdem sie mit ihr erhebliche erzieherische Probleme hatte. Das Amtsgericht hat der Minderjährigen eine Verfahrenspflegerin beigeordnet und ein Gutachten des Leiters der Klinik A in O1 vom 20.3.2007 eingeholt, der die Maßnahme befürwortet hat. Hierfür sind Auslagen i.H.v. 872,-- EUR entstanden.

Aufgrund weiterer Entwicklung (X lebt inzwischen in einem eigenen Haushalt im Hause ihres verstorbenen Großvaters unter begleitender Betreuung des Vaters und besucht inzwischen wieder die Schule) hat das Amtsgericht in allseitigem Einverständnis mit dem angefochtenen Beschluss das Verfahren eingestellt und die Kosten den Eltern je zur Hälfte auferlegt.