OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.04.2004
6 WF 13/04
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 § 98 ;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 476/02

Kostenentscheidung - gegenseitige Aufhebung der Kosten; Unterhaltsgläubiger - Rechtsschutzinteresse

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.04.2004 - Aktenzeichen 6 WF 13/04

DRsp Nr. 2007/12097

Kostenentscheidung - gegenseitige Aufhebung der Kosten; Unterhaltsgläubiger - Rechtsschutzinteresse

»1. Die gegenseitige Aufhebung der Kosten gemäß § 98 ZPO nach abgeschlossenem Prozessvergleich findet nicht statt, wenn im Vergleich keine Kostentragungsregel getroffen wurde und die Parteien Kostenanträge gestellt haben. Die Kostenentscheidung ergeht dann nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. 2. Der Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse an der vollen Titulierung seines Unterhaltsanspruchs auch dann, wenn der Schuldner bisher regelmäßig und rechtzeitig freiwillige Zahlungen erbracht hat«

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 § 98 ;

Entscheidungsgründe:

I.