AG Homburg-Saar, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 476/02
Kostenentscheidung - gegenseitige Aufhebung der Kosten; Unterhaltsgläubiger - Rechtsschutzinteresse
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.04.2004 - Aktenzeichen 6 WF 13/04
DRsp Nr. 2007/12097
Kostenentscheidung - gegenseitige Aufhebung der Kosten; Unterhaltsgläubiger - Rechtsschutzinteresse
»1. Die gegenseitige Aufhebung der Kosten gemäß § 98ZPO nach abgeschlossenem Prozessvergleich findet nicht statt, wenn im Vergleich keine Kostentragungsregel getroffen wurde und die Parteien Kostenanträge gestellt haben. Die Kostenentscheidung ergeht dann nach § 91 aZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.2. Der Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse an der vollen Titulierung seines Unterhaltsanspruchs auch dann, wenn der Schuldner bisher regelmäßig und rechtzeitig freiwillige Zahlungen erbracht hat«