OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.03.2001
7 WF 712/01
Normen:
ZPO § 91a § 98 ;
Fundstellen:
OLGR-Nürnberg 2001, 156
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 774/00

Kostenentscheidung bei Unterhaltsvergleich - Orientierung am Vergleichsinhalt im Verhältnis zum Klageantrag

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 7 WF 712/01

DRsp Nr. 2001/7547

Kostenentscheidung bei Unterhaltsvergleich - Orientierung am Vergleichsinhalt im Verhältnis zum Klageantrag

»Vereinbaren die Parteien in einem Unterhaltsvergleich, dass über die Kosten des Rechtsstreits das Gericht nach § 91 a ZPO entscheiden möge, so ist die Kostenentscheidung jedenfalls dann an dem anhand des Vergleichsinhaltes im Verhältnis zum Klageantrag zu ermittelnden gegenseitigen Nachgeben auszurichten, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Vergleichsinhalt dem von den Parteien angenommenen Streitstand vor Abschluss des Vergleichs entspricht.«

Normenkette:

ZPO § 91a § 98 ;

Gründe

I.

Zwischen den Parteien war ein Rechtsstreit auf Ehegatten-Trennungsunterhalt anhängig.

Mit Schriftsatz vom 04.10.2000, beim Amtsgericht - Familiengericht - Schwabach eingegangen am 23.10.2000, hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1. ab dem 03.11.2000 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 3.065,00 DM sowie

2. (für die Zeit von Mai bis Oktober 2000) rückständigen Unterhalt in Höhe von 9.098,00 DM

zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 08.12.2000 hat der Beklagte Klageabweisung beantragt.