OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.03.2014
6 WF 43/14
Normen:
FamFG § 243;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1731
FuR 2014, 433
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 48/13

Kostenentscheidung im Unterhaltsprozess bei anderweitiger Rechtshängigkeit

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 6 WF 43/14

DRsp Nr. 2014/7961

Kostenentscheidung im Unterhaltsprozess bei anderweitiger Rechtshängigkeit

Einem Unterhaltsverpflichteten können nach § 243 FamFG nicht schon deshalb teilweise die Verfahrenskosten auferlegt werden, weil er den Unterhaltsberechtigten nicht bereits vorgerichtlich auf die Unzulässigkeit des Antrags (hier: wegen anderweitiger Rechtshängigkeit) aufmerksam gemacht hat.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in pp. - vom 4. Februar 2014 - 9 F 48/13 UK - teilweise dahingehend abgeändert, dass das antragstellende Land die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

2. Das antragstellende Land trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: bis 900 EUR.

Normenkette:

FamFG § 243;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ff ZPO zulässig (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1933; Saarländisches Oberlandesgericht, FamRZ 2012, 472; Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 243, Rz. 11, jeweils m.w.N.) und begründet.

Unangegriffen und rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht in der vorliegenden Unterhaltssache seine Kostenentscheidung auf § 243 FamFG gegründet. Die Ausübung des ihm durch diese Vorschrift eröffneten billigen Ermessens hält allerdings den Beschwerdeangriffen nicht stand.