1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in pp. - vom 4. Februar 2014 - 9 F 48/13 UK - teilweise dahingehend abgeändert, dass das antragstellende Land die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
2. Das antragstellende Land trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: bis 900 EUR.
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ff ZPO zulässig (vgl. BGH, FamRZ 2011,
Unangegriffen und rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht in der vorliegenden Unterhaltssache seine Kostenentscheidung auf § 243 FamFG gegründet. Die Ausübung des ihm durch diese Vorschrift eröffneten billigen Ermessens hält allerdings den Beschwerdeangriffen nicht stand.
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