OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.02.2021
8 UF 175/20
Normen:
§ 81 FamFG; § 1685 BGB;
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 93 F 804/20

Kostenentscheidung im Verfahren auf Großelternumgang

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 8 UF 175/20

DRsp Nr. 2023/4467

Kostenentscheidung im Verfahren auf Großelternumgang

1. Die in das Ermessen des Gerichts gestellte Kostenentscheidung unterliegt einer vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht (Anschluss an BGH FamRZ 2017, 97).2. Ob und in welchem Umfang eine Kostenentscheidung der Billigkeit entspricht, ist nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.3. Auch in Umgangsverfahren nach § 1685 BGB entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Beteiligten zu teilen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen (Anschluss an OLG Köln FamRZ 2017, 383).4. Das Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG findet in Umgangsverfahren keine Anwendung, weil die Vorschrift nur für Antragsverfahren gilt, Umgangsverfahren aber Amtsverfahren sind.

Tenor

Auf die Beschwerde vom 11.11.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg v.d. Höhe vom 14.10.2020 im 2. Absatz wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligte zu 3. und der Beteiligte zu 4. als Gesamtschuldner 50%, die Beteiligte zu 5. 25% und die Beteiligten zu 6. und zu 7. jeweils 12,5%. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.