In der Verbundentscheidung vom 09.04.2003 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG ausgesetzt. Über die Kosten des Verfahrens hat das FamG nach § 93a ZPO entschieden und in einer Aktennotiz vom 05.05.03 festgestellt, dass eine getrennte Kostenentscheidung für das abgetrennte Verfahren zu erfolgen hat.
Gegen die Aussetzung hat die Knappschaftliche Rentenversicherung Beschwerde eingelegt und gerügt, dass für den Ehemann unzutreffend niedrige Rentenanwartschaften der Berechnung zugrunde gelegt wurden.
Die Beschwerdebegründung der Knappschaft ist zutreffend. Das FamG hat für den Ehemann nur 426,94 DM eingesetzt, obwohl der Betrag von 502,86 DM zutreffend ist. Unter Beachtung dieses Wertes ist eine Aussetzung nicht begründet.
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