OLG Naumburg - Beschluss vom 24.06.2003
8 UF 90/03
Normen:
ZPO § 93a ; VAÜG § 2 ;
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 1292/03

Kostenentscheidung kann nur in Schlussentscheidung ergehen

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 8 UF 90/03

DRsp Nr. 2003/12032

Kostenentscheidung kann nur in Schlussentscheidung ergehen

»Nachdem die Aussetzung vom BGH als keine Endentscheidung qualifiziert wurde (BGH in FamRZ 2003, 1005), stellt sich das Urteil vom 15.10.2002 rechtlich als Teil-Urteil da. Deshalb ist die Kostenentscheidung aufzuheben; erst mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich als Schlussurteil kann das FamG auf der Rechtsgrundlage des § 93a ZPO eine abschließende Kostenentscheidung treffen (OLG Naumburg, Beschluss vom 02.01.2003, 8 UF 249/02 ).«

Normenkette:

ZPO § 93a ; VAÜG § 2 ;

Entscheidungsgründe:

In der Verbundentscheidung vom 09.04.2003 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG ausgesetzt. Über die Kosten des Verfahrens hat das FamG nach § 93a ZPO entschieden und in einer Aktennotiz vom 05.05.03 festgestellt, dass eine getrennte Kostenentscheidung für das abgetrennte Verfahren zu erfolgen hat.

Gegen die Aussetzung hat die Knappschaftliche Rentenversicherung Beschwerde eingelegt und gerügt, dass für den Ehemann unzutreffend niedrige Rentenanwartschaften der Berechnung zugrunde gelegt wurden.

Die Beschwerdebegründung der Knappschaft ist zutreffend. Das FamG hat für den Ehemann nur 426,94 DM eingesetzt, obwohl der Betrag von 502,86 DM zutreffend ist. Unter Beachtung dieses Wertes ist eine Aussetzung nicht begründet.