OLG Köln - Beschluss vom 23.03.2023
27 WF 27/23
Normen:
ZPO § 93; BGB § 1386; BGB § 1410;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 310 F 81/22

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis des Anspruchs auf vorzeitige Aufhebung der ZugewinngemeinschaftBegriff des sofortigen Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO

OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 27 WF 27/23

DRsp Nr. 2023/13316

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis des Anspruchs auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft Begriff des sofortigen Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO

1. § 93 ZPO ist auch bei der Kostenentscheidung im güterrechtlichen, auf eine Gestaltungsentscheidung gerichteten Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu berücksichtigen. 2. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO liegt nicht vor, wenn die Antragsgegnerin in Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erst nach Verlegung eines bereits anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung und erst nach Verlängerung der ihr gesetzten Stellungnahmefrist anerkennt.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 06.02.2013 (310 F 81/22) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 93; BGB § 1386; BGB § 1410;

Gründe

Die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 99 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.