OLG Oldenburg - Beschluss vom 15.02.2011
14 UF 213/10
Normen:
FamFG § 243; ZPO § 93;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1090
Vorinstanzen:
AG Jever, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 362/10

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis im Unterhalts-Abänderungsverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 14 UF 213/10

DRsp Nr. 2011/2450

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis im Unterhalts-Abänderungsverfahren

Ein Unterhaltsgläubiger gibt noch keinen Anlass zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens, wenn er sich mit der - vorübergehenden - Herabsetzung des titulierten Betrages einverstanden erklärt. Besteht der Unterhaltsschuldner gleichwohl auf einer Änderung des Titels, muss er den Gläubiger vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe auffordern, an einer Anpassung des Titels mitzuwirken. Andernfalls sind ihm bei einem sofortigen Anerkenntnis die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die gegen den am 26. Oktober 2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jever vom 21. Oktober 2010 gerichtete Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.500,00 Euro

Normenkette:

FamFG § 243; ZPO § 93;

Gründe:

I. Der Antragsteller war durch Urteil des Amtsgerichts Jever vom 22. April 2009 - 3 F 567/08 UK zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts an die Antragsgegner in Höhe von 343,00 Euro bzw. 379,00 Euro rückwirkend ab Mai 2008 verurteilt worden.