KG - Beschluss vom 25.06.2007
19 WF 97/07
Normen:
ZPO § 93 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1758
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 2996/04

Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im Verfahren vor dem Familiengericht

KG, Beschluss vom 25.06.2007 - Aktenzeichen 19 WF 97/07

DRsp Nr. 2008/14081

Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im Verfahren vor dem Familiengericht

Auch im Rahmen des § 93a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO können der die Rücknahme erklärenden Partei über die Kostenaufhebung hinaus aus Billigkeitsgründen Kosten auferlegt werden, wenn sie ohne die Rücknahme ganz oder teilweise unterlegen wäre.

Normenkette:

ZPO § 93 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils vom 8. März 2006 wendet, ist zulässig, soweit er sich gegen die Kostenlast aufgrund des von ihm zurückgenommenen Antrages auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wendet. Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06 - wird Bezug genommen.