Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss vom 19.04.2010 dahingehend abgeändert, dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird. Hinsichtlich der Nichterstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten verbleibt es bei dem Beschluss des Amtsgerichts vom 11.03.2008.
Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerden sind zulässig. In der Sache ist die Beschwerde des Bezirksrevisors nicht begründet, während die Beschwerde der Antragsteller hinsichtlich des Hilfsantrages begründet ist.
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