OLG Hamm - Beschluss vom 02.07.2012
8 WF 127/10
Normen:
§§ 94 Abs. 3 S. 2 KostO a.F., 13a FGG a.F.;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 104/07

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Sorgerechtsverfahrens durch Einigung der Beteiligten über den Aufenthalt der Kínder

OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen 8 WF 127/10 - Aktenzeichen 8 WF 303/10

DRsp Nr. 2013/18853

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Sorgerechtsverfahrens durch Einigung der Beteiligten über den Aufenthalt der Kínder

Wenn sich die Hauptsache nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch eine entsprechende Einigung der Beteiligten über den Aufenthalt der Kinder erledigt hat, kann auch die Regelung des § 94 Abs. 3 S. 2 KostO a.F. angewendet werden.

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss vom 19.04.2010 dahingehend abgeändert, dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird. Hinsichtlich der Nichterstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten verbleibt es bei dem Beschluss des Amtsgerichts vom 11.03.2008.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

§§ 94 Abs. 3 S. 2 KostO a.F., 13a FGG a.F.;

Gründe

Die Beschwerden sind zulässig. In der Sache ist die Beschwerde des Bezirksrevisors nicht begründet, während die Beschwerde der Antragsteller hinsichtlich des Hilfsantrages begründet ist.

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